Sonderkündigung bei Preiserhöhung des Internetanbieters nutzen
Was ist das Sonderkündigungsrecht?
Wenn Ihr Internetanbieter den Preis einseitig erhöht oder wesentliche Vertragsbedingungen ändert, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, auch innerhalb der Mindestlaufzeit. Dieses Recht ist im Telekommunikationsgesetz (§ 57 TKG) verankert und gilt unabhängig davon, wie lange Ihr Vertrag noch läuft.
Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?
Das Recht greift bei einseitigen Preiserhöhungen, bei der Streichung von vertraglich zugesicherten Leistungen und wenn der Anbieter dauerhaft die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht. Staatliche Steuererhöhungen, die ohne eigene Marge weitergegeben werden, begründen nach aktueller Rechtslage in der Regel kein Sonderkündigungsrecht.
Frist und Vorgehensweise
Nach Erhalt der Ankündigung haben Sie in der Regel 30 Tage Zeit, das Sonderkündigungsrecht auszuüben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Beauftragen Sie gleichzeitig einen neuen Anbieter, der den Wechsel auf den frühestmöglichen Termin koordiniert.
Was ist bei der Kündigung zu beachten?
Nennen Sie in der Kündigung explizit die Preiserhöhung als Kündigungsgrund und geben Sie das gewünschte Kündigungsdatum an. Bewahren Sie die Bestätigung der Preiserhöhungsankündigung als Nachweis auf. Wenn der Anbieter die Kündigung ablehnt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden.